Satzung
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Satzung des 1. FC Athletic Cloppenburg e.V.
§1 Name, und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „1. FC Athletic Cloppenburg e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Cloppenburg, Osterstraße 96, 49661 Cloppenburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die
Schaffung und Förderung von Sportangeboten für alle
Altersklassen, insbesondere Jugendmannschaften, b) die Veranstaltung von Wettkämpfen, sportlichen Turnieren und kulturellen Events, c) die Durchführung von Sport- und
Bildungsveranstaltungen zur Förderung des Sports und der
Integration, d) die Förderung der Jugendhilfe und Jugendarbeit.
§3 Gemeinnützigkeit
1 . Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
4. Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
5. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereins schadet.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod oder Auflösung einer juristischen Person.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, Er ist nur zum Ende eines Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§6 Beiträge
1 . Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Beitrag beträgt derzeit 30 Euro pro Jahr.
3. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
5 7 Ehrenmitgliedschaft
1 Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
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§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben ebenfalls eine Stmme, die durch eine bevollmächtigte
Person wahrgenommen wird.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Regelung trifft.
7. Form der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch im Wege einer
Online-Versammlung abgehalten werden. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft der Vorstand.
8. Einladung zur Online-Mitgliederversammlung: Die Einladung zur Online-Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der technischen Zugangsdaten sowie der Anleitungen zur
Teilnahme. Die Einladungspflichten entsprechen denen einer Präsenzversammlung.
9. Technische Voraussetzungen: Jedes Mitglied trägt selbst die
Verantwortung für die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Online
Mitgliederversammlung (z. B. Internetzugang, Endgerät).
Der Verein sorgt für die erforderlichen technischen Mittel zur Durchführung der Online-Versammlung.
10. Beschlussfähigkeit und Abstimmungen: Eine Online
Mitgliederversammlung ist ebenso beschlussfähig wie eine Präsenzversammlung. Abstimmungen und Wahlen können in geeigneter Form, z. B. über ein digitales Abstimmungstool, durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind so gültig, wie sie bei einer Präsenzveranstaltung wären.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
2. Entlastung des Vorstands,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
7. Wahl derKassen
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
6. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr zu einer Vorstandssitzung. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
§12 Kassenprüfung
1, Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Buchführung und die Kassenunterlagen des Vereins nehmen.
§13 Satzungsänderungen
1 . Satzungsänderungen können nur von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.01.2025 von der
Mitgliederversammlung des Vereins 1 .FC Athletic Cloppenburg beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.